Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen PUBLICIOUS (Agentur) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1. Regelfall: das Auftragswerk
Der der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertrags – gegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten Vorschriften des Werksvertrags – rechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
Ausnahmefall: das Angebotswerk
Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, dass es inhaltlich auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und dass es der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei der Übernahme des Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen (z.B. eine Rapportzeichnung anzufertigen), löst einen ergän – zenden Werkvertrag aus. Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung in den Berei – chen Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und Pressezeichnung, wo sie aufgrund der Verwertungsmöglichkeiten traditionell üblich und von den Urhebern und Verwertern anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine kostenlose Vorlage von Entwürfen ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % (Prozent) der vereinbarten Vergütung als Schadenersatz zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
1.3. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.4. Ohne Zustimmung der Agentur dürfen deren Arbeiten einschließlich der Urheber bezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. JedeNachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.5. Die Werke der Agentur dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftrags – erteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbartenRahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber bzw. Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.6. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.
1.7. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur.
1.8. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
1.9. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Soft -copies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.